AGB
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, Leistungen und Lieferungen der Firma Ellermann Eurocon GmbH, Hasberger Str. 89,
27751 Delmenhorst (nachfolgend Ellermann Eurocon genannt), sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer handelt.
2. Die nachfolgenden AGB gelten auch bei künftigen Geschäftsabschlüssen.
3. Diese AGB gelten ausschließlich, abweichende oder entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
5. Rechtserhebliche Erklärungen oder Anzeigen, die nach Vertragsabschluss vom Auftraggeber gegenüber Ellermann Eurocon abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen
AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2. Präsentationen in Katalogen und auf unserer Homepage sind unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.
3. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses laut Preisliste geltenden Preise, und zwar ab Werk, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung und Versandkosten.
§ 3 Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ellermann Eurocon die für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und Informationen in geeigneter Form rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Rechnung, Zahlungsbedingungen
1. Vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen stellt Ellermann Eurocon ihre Leistungen sofort nach Erbringung in Rechnung.
2. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
3. Ellermann Eurocon ist berechtigt, im Falle des Verzuges des Auftraggebers vereinbarte Lieferungen und Leistungen nicht auszuführen, und zwar so lange, bis entweder der Verzug beseitigt oder
aber eine entsprechende Sicherheit seitens des Auftraggebers oder eines Dritten zu Gunsten von Ellermann Eurocon erbracht worden ist.
4. Werden Ellermann Eurocon Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers Anlass geben, so ist Ellermann Eurocon berechtigt, unabhängig von dem vereinbarten Zahlungsziel alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge
sofort fällig zu stellen und die weitere Belieferung des Auftraggebers von Vorauszahlungen oder werthaltiger Sicherheitsleistung abhängig zu machen.
§ 5 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen von Ellermann Eurocon nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen. Bei
Mängeln bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers hiervon unberührt.
§ 6 Gefahrtragung
1. Alle Lieferungen erfolgen ab Werk.
2. Ein Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr und im Auftrage des Auftraggebers.
3. Mit der Übergabe der Ware an den Transporteur geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Ellermann Eurocon gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus
einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von Ellermann Eurocon an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von Ellermann Eurocon. Die Ware, sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware, wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Ellermann Eurocon.
4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles
(Abs.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung
im Namen und für Rechnung von Ellermann Eurocon als Hersteller erfolgt, und Ellermann Eurocon unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrere Eigentümer erfolgt oder der
Wert der verarbeiteten Sache höher ist, als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Ellermann Eurocon eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit
an Ellermann Eurocon. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen,
überträgt Ellermann Eurocon, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Ellermann Eurocon an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Ellermann Eurocon ab.
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Ellermann Eurocon ermächtigt den Auftraggeber
widerruflich, die an Ellermann Eurocon abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Ellermann Eurocon darf diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber
sie unverzüglich auf das Eigentum von Ellermann Eurocon hinweisen und Ellermann Eurocon hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Ellermann Eurocon die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Auftraggeber Ellermann Eurocon hierfür.
8. Ellermann Eurocon wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
Die Auswahl der danach freizugeben Gegenstände liegt bei Ellermann Eurocon.
9. Tritt Ellermann Eurocon bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug
– vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Lieferung, Verzug
1. Liefertermine und -fristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Etwas anderes gilt nur, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart werden. Verzögert sich eine vom
Auftraggeber zugesagte Bereitstellung von Unterlagen/ Informationen verschieben sich entsprechend auch fest zugesagte Liefertermine.
Entsprechendes gilt bei Leistungsverzögerungen infolge nicht richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung oder infolge höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine
Störungen der Telekommunikation) und Umständen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
2. Der Eintritt eines Verzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerät Ellermann Eurocon in Lieferverzug,
kann der Auftraggeber neben der Lieferung Ersatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens verlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit von Ellermann Eurocon auf höchstens 5 % des vereinbarten Preises.
Sofern der Auftraggeber wegen des Verzuges von Ellermann Eurocon Schadensersatz statt Leistung verlangen kann, so beschränkt sich dieser Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung bei leichter Fahrlässigkeit von Ellermann Eurocon oder seiner Erfüllungsgehilfen auf höchstens 30 % des Preises.
Für schuldhaft verursachte Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Ellermann Eurocon nach den gesetzlichen Voraussetzungen und in dem gesetzlichen Umfang unbeschränkt.
§ 9 Rügepflichten
Offensichtliche Mängel von uns gelieferter Ware hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung des
Fehlers zu rügen.
§ 10 Gewährleistung
1. Bei Vorliegen eines Sachmangels der von Ellermann Eurocon gelieferten Sachen oder der von Ellermann Eurocon erbrachten Werkleistungen haftet Ellermann Eurocon dem Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen und im gesetzlichen Umfang auf Nacherfüllung, Minderung, Wandlung und Aufwendungsersatz.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ellermann Eurocon für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung die Ware zur Verfügung zu stellen.
2. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haftet Ellermann Eurocon dem Auftraggeber des Weiteren auf Schadensersatz statt Leistung. Der Anspruch auf Schadensersatz statt Leistung
wird im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch Ellermann Eurocon oder seiner Erfüllungsgehilfen auf den vertragsgemäßen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Sofern wegen Sachmängel andere Schadensersatzansprüche (als Schadensersatz statt Leistung) begründet sind, haftet Ellermann Eurocon nach den Bestimmungen des § 11 dieser Bedingungen.
4. Sachmängel an von Ellermann Eurocon gelieferten Gegenständen oder an von Ellermann Eurocon erbrachten Werkleistungen verjähren in 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei gelieferten beweglichen Gegenständen mit der Übergabe und bei sonstigen Werkleistungen mit der Abnahme.
§ 11 Sonstige Haftung
1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes
ergibt, haftet Ellermann Eurocon bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2. Auf Schadensersatz haftet Ellermann Eurocon – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Ellermann Eurocon nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist
die Haftung von Ellermann Eurocon jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Ziffer 2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Ellermann Eurocon einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Das Gleiche gilt für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei Ansprüchen auf Schadensersatz statt Leistung wegen Verzug oder wegen Sachmängeln verbleibt es bei der Haftung aus § 8 Ziffer 2 und § 10 Nr. 2 und § 10 Nr. 3 dieser Bedingungen.
§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von Ellermann Eurocon. Gerichtsstand für beide Teile ist bei Streitwerten bis 5.000,00 € Delmenhorst und bei Streitwerten über 5.000,00 € Oldenburg.
§ 13 Anwendbares Recht
Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
§ 14 Schlussbestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in ihren übrigen Teilen verbindlich.